„Von den Eiden im Sinne des § 153 StGB ist der Amtseid zu unterscheiden. Im öffentlichen Recht stellt der Amtseid der Beamten, Soldaten (Vereidigung und Gelöbnis von Soldaten der Bundeswehr) und Richter sowie der gewählten hohen Repräsentanten des Staates, wie Bundespräsident und Bundeskanzler, eine Amtspflicht dar. Die Eidesleistung ist nicht Voraussetzung für die Übernahme des Amtes, sondern lediglich eine Folge dessen. Amtsbegründend (konstitutiv) ist die Übergabe der Ernennungsurkunde bzw. im Falle des Bundespräsidenten die Erklärung der Annahme der Wahl, sofern die Amtszeit des Vorgängers bereits endete. Die Eidesleistung ist ein rein deklaratorischer Akt, der nach außen hin die Übernahme der neuen Aufgabe ausdrückt. Allerdings zieht bei Beamten die Verweigerung der Ableistung des Diensteids die Entlassung nach sich (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Diese Vereidigung auf die Verfassung wird, außer beim Amtseid der Richter, nicht von einem Richter oder einem Gericht abgenommen und ist daher beim Bruch des Eides nicht als Meineid strafbar.“
https://de.wikipedia.org/wiki/Eid
Im Grunde eine sinnlose Veranstaltung bei den Politikern, da es keinerlei Maßnahmen bei Bruch des Eids gibt. Somit wieder einmal eine Situation wo Politiker anders behandelt werden als der Bürger. Jeden Eid den ein Bürger ablegt hat auch Konsequenzen.
„Deutschland verbindet mit dem Amtseid eine alte Tradition, die in die Zeit der Aufklärung zurückreicht. Schon der preußische König Friedrich der Große (1740–1786) definierte in seinem Staat das Wohl des Einzelnen als oberstes Prinzip im Land. Dies wurde im Allgemeinen Landrecht (1794) rechtlich festgelegt. Der Amtseid befindet sich schon in der Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849 (Abschnitt VII, Artikel I § 190) und dann wieder in der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 (Artikel 42). Auch der Reichskanzler der Weimarer Republik musste einen Eid ablegen.[6]
Der Amtseid hat keinerlei rechtliche Bedeutung, gegen Verletzungen des Amtseides kann nicht juristisch vorgegangen werden. Die strafrechtliche Ahndung von Verletzungen der Amtspflichten ist von der Leistung des Amtseides unabhängig. Unter anderem wurde der Artikel 56 GG in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz (Artikel 56 Randnummern 4 und 10), wie folgt kommentiert:
„Schon nach dem Text des Art. 56, aber auch nach der einfachgesetzlichen Regelung, die diese Frage im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung gefunden hat, hängt der Beginn der Amtszeit bzw. der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten nicht von der Eidesleistung ab. Art. 56 verlangt lediglich, dass diese in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Amtsantritt stattzufinden hat. Mehr ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, dass eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o. Ä. gewertet würde.“
„Und weiter:
„Kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) wird so zynisch und so machtbesessen sein, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind. Immer wird es ihnen darum gehen, „etwas zu bewirken“, d. h. Vorstellungen zu verwirklichen, die eng mit ihren politischen und ethischen Grundpositionen zusammenhängen, gleichgültig wie diese im Einzelnen aussehen mögen und aus welchen geistigen Quellen sie sich speisen mögen. Auf diese Grundpositionen, die für den einzelnen u. U. wesentlich höher stehen und wesentlich verbindlicher sein mögen als irgendeine Rechtsvorschrift (und sei es die Verfassung), verpflichtet sich der neue Amtsträger vor der Öffentlichkeit zusätzlich, und wenn er sie halbwegs ernst nimmt, erwächst für ihn daraus ein Bündel zusätzlicher – eben außerrechtlicher – Motive, das Amt so zu führen, wie es der Verfassung und vor allem seinen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen entspricht.“
Die rechtliche Unverbindlichkeit des Amtseides wurde vereinzelt auch öffentlich thematisiert, so von Wolfgang Thierse.[14]“
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid
Auch wenn juristisch in Ordnung und gewollt, ist die Differenz zu den durch die Bevölkerung geleisteten Eide und die zumindest geduldete Begriffsbestimmung eine Situation die nicht im Sinne eines demokratischen Staates sein darf. Ohne die Frage nach dem Unterschied zwischen dem Amtseid und allen anderen zu lösen und damit Klarheit zu schaffen, wird anscheinend bewusst mit der Bevölkerung und der Doppeldeutigkeit gearbeitet. Einen seriösen Grund um das Thema nicht zu klären finde ich leider nicht.