Was es nicht alles gibt. „Der untaugliche Versuch“ wird im folgenden Artikel näher beschrieben und die Erläuterung ist, sagen wir mal interessant. Sofort erschließt sich der Inhalt leider nicht von selbst. Das ganze Konzept wird interessanterweise in Relation zum „Wahn“ bzw. „Wahnvorstellungen“ abgegrenzt und damit ist es auch nicht offensichtlicher. Vermutlich benötigt man dafür ein abgeschlossenes Jurastudium und einige Jahre Berufserfahrung.
“Der untaugliche Versuch … liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des Versuches von vornherein nicht möglich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter mit den gegebenen Mitteln den gewünschten Erfolg nicht erreichen kann oder wenn das anvisierte Tatobjekt sich nicht am Tatort befindet. Es ist also aus tatsächlichen Gründen unmöglich den Straftatbestand zu verwirklichen.” und dieses Konstrukt: „Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem er, wenn er vorliegen würde, einen Tatbestand verwirklichen würde.”
Für eine verständliche Erklärung wäre ich dankbar. Gerne auch Beispiele.
Als Beispiel wird „Überfall mit Wasserpistole“ genannt. Auch wenn es sich nicht um Wahn handeln sollte, mit Sicherheit kann man doch nicht von voller Zurechnungsfähigkeit ausgehen, bei diesem fiktiven Szenario. Oder was verstehe ich dabei nicht?